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BGH, 20.11.1951 - V BLw 70/50 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
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Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.03.1951 - V BLw 108/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 70/50
Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, vermag nur die Beeinträchtigung eines Rechtes selbst ein Beschwerderecht nach § 23 Abs. 2 LVO zu begründen (BGHZ 1, 267 ff u. 343 ff). - BGH, 09.10.1951 - V BLw 67/50
Hofübergabevertrag. Beschwerderecht
Auszug aus BGH, 20.11.1951 - V BLw 70/50
In seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1951 (V BLw 67/50) hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass die Ansicht von Thunecke auf der Erwägung beruht, es sei bereits in einer tatsächlichen Beeinflussung eines Rechts - z.B. in einer nicht ordnungsmässigen Bewirtschaftung des Hofes durch den Übernehmer und den nachteiligen Auswirkungen einer solchen Bewirtschaftung für den Nacherben eine Rechtsbeeinträchtigung zu erblicken.
- BGH, 19.10.1954 - V ZB 23/54
Rechtsmittel
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 30. Januar 1951 V BLw 57/49 RechtdLandw 1951, 129 = DNotZ 1951, 344 , vom 13. März 1951 V BLw 133/50 RechtdLandw 1951, 301 , vom 20. November 1951 V BLw 70/50 , vom 19. Februar 1952 V BLw 14/51 RechtdLandw 1952, 133 mit Anmerkung von Wöhrmann und vom 14. Oktober 1952 V BLw 2/52 RechtdLandw 1953, 53 Nr. 17; ferner auch BGHZ 8, 23 [BGH 12.11.1952 - IV ZB 93/52] [33]) die Auffassung vertreten, der Übergabevertrag habe eine doppelte Natur: Er sei einerseits Rechtsgeschäft unter Lebenden, andererseits eine vorweggenommene Erbfolge und dadurch von anderen Grundstücksveräußerungen unter Lebenden verschieden. - BGH, 14.10.1952 - V BLw 2/52
Rechtsmittel
Das hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 13. März 1951 und 20. November 1951, V BLw 133/50 und V BLw 70/50). - BGH, 22.11.1956 - V BLw 12/56
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 20. November 1951 (V BLw 70/50) ausgeführt, die Beeinträchtigung eines Rechts des Nutznießers am Kindesvermögen könne möglicherweise bei einer die landwirtschaftliche Besitzung betreffenden Entscheidung gegeben sein, wenn das Anwesen bereits Eigentum des Kindes sei.